AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAWLAN Elektrotechnik GmbH (nachfolgend AN)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HAWLAN Elektrotechnik GmbH (nachfolgend AN)
1. Geltungsbereich
Der Auftragnehmer (AN) arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen (wie Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers (nachfolgend AG) sind unwirksam und daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Änderungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform; mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben keine Wirksamkeit. Von dem Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden. Erklärungen von nicht von uns ausdrücklich zur Vertretung nach außen befugten Mitarbeitern entfalten keine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit. Mit Annahme der bestellten Leistungen durch den AN gelten diese Vertragsbedingungen jedenfalls als vereinbart; Stillschweigen des AG gilt in diesem Fall als Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen.
2. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, dies gilt auch im Falle von kostenpflichtigen Kostenvoranschlägen. Sämtliche technischen Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des AN und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht zur Verfügung gestellt werden.
3. Angebote
Angebote des AN sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Lieferung. Eine Annahme ist nur hinsichtlich des gesamten Umfanges möglich.
4. Bestellungen
Bestellungen des AG oder seiner uns aus einer laufenden Geschäftsbeziehung bekannten Vertreter sind verbindlich. Sie werden durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch den AN, für den AN in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig. Der AN ist zur Annahme einer Bestellung nicht verpflichtet.
5. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackungs-, Verlade-, und Transportkosten. Die Entsorgung übriger Verpackungen erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen, wobei der AG die Kosten des Rücktransportes der Verpackungsmaterialien zu tragen hat.
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/ oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien ein, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Empfehlung, sonstige behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Soweit nicht ausdrücklich im Angebot anders vermerkt, sind in unseren Regie- und Einheitspreisen grundsätzlich keine Kosten für die Entsorgung von Schutt, Baurestmassen, Sondermüll und dergleichen enthalten. Über Auftrag des AG werden wir die Entsorgung gemäß geltenden Bestimmungen zu für den AG günstigen Bedingungen veranlassen. Erforderliche Leistungen durch Behörden und Elektroversorgungsunternehmen, wie Gebühren, Baukostenzuschüsse, Zählergebühren, Freischaltung und Bauaufsicht, sind in den Einheitspreisen nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Preise für Regieleistungen werden laut Angebot oder, soweit nicht angeboten, nach den aktuellen Preislisten verrechnet. Wegzeiten werden wie Arbeitszeiten verrechnet.
6. Zahlungsbedingungen
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind vom AG 30% des Auftragswertes vor Leistungsbeginn, 30% bei Fertigstellung eines wesentlichen Bauabschnittes (z.B. Rohinstallation), sowie weitere 30% nach Abschluss der Komplettierungsarbeiten fällig. Die Restzahlung erfolgt im Zuge der Schlussrechnung nach erfolgter Inbetriebnahme und Übergabe an den AG. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen prompt netto Kassa fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung gültig, wobei Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, anzurechnen sind. Dies gilt auch für Zinsen, Mahn-, und Eintreibungskosten. Unberechtigte Skontoabzüge können vom AN nachgefordert werden. Zahlungen sind nur direkt an den AG zu leisten. Zahlungen an Dritte, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hergestellt wird, sind unzulässig und befreien den AG nicht von seiner Schuld. Der AN ist berechtigt, bei Bauverzögerungen weitere Teilrechnungen zu legen. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation des AG wie mangelnde Zahlungsfähigkeit bekannt, ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen. Gleiches gilt auch bei Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen und Leistungen. Die Fortführung der Arbeiten kann von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig gemacht werden. Der AG ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Der AG ist bei Zahlungsverzug zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen, Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten ausschließliches Eigentum des AN. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere auch beim Zahlungsverzug, ist der AN zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache oder Einbau bleibt der AN in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt der AN anteilig Miteigentum an der Gesamtsache. Solange der Eigentumsvorbehalt des AN aufrecht ist, sind die Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes grundsätzlich ausgeschlossen, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Im Falle der Veräußerung tritt der AG bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterübertragung der Vorbehaltsware an dritte Personen an den AN ab und ermächtigt ihn zur Einziehung der Forderung. Sollte der Vertragsgegenstand oder Teile desselben zur Weiterveräußerung angeschafft werden, oder die Waren sonst aus welchem Titel auch immer an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet sich der AG, diesen Vertragsinhalt, insbesondere den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, an seinen Vertragspartner zu überbinden. Der AN kann auch dann vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, der AN Kenntnisse über Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG erhält oder der AG mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn– oder Beitreibungskosten) aus anderen Lieferungen oder Leistungen des AN in Verzug gerät. Für den Fall, dass der AN von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist für die Benützung, Abnützung und Manipulation ein Entgelt in der Höhe von mindestens 30% der Rechnungssumme fällig. Der AG verpflichtet sich, nach der Rücknahme der Waren notwendige Reparaturarbeiten bzw. einen durch den Einbau oder Gebrauch entstandenen Wertverlust zu ersetzen. Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch allfällig bereits angeschlossene, montierte oder sonst in der Zwischenzeit mit einem Bauwerk (auch fest) verbundene Waren, auch wenn sie Bestandteil anderer Geräte geworden sind, auf Kosten des AG über Auftrag des AN unverzüglich demontiert und dem AN zurückgestellt werden. Diese Verpflichtung übernimmt der AG auch für den Fall, dass Waren, aus welchem Titel auch immer, an Dritte weitergegeben werden.
8. Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, ist der AN berechtigt, dem AG 20% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren in Anrechnung zu stellen. Solche vom AG beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, Aufwendungen zur Schadensfeststellung an beigestellten Geräten, bzw. Aufwendungen zur Wiederinbetriebsetzung der durch Beistellgeräte gestörten Anlagenteile an den AG zu verrechnen. Der AN ist bei Diebstahl, Verlust oder Untergang der beigestellten Waren nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur Zahlung fällig.
9. Haftung und Schadenersatz
Der AN haftet nur für direkte Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm oder seinen Mitarbeitern verursacht wurden. Der Ersatz von indirekten Schäden, wie zum Beispiel (aber nicht abschließend) entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden, ist generell ausgeschlossen. Berechtigte Schadenersatzforderungen werden anhand des tatsächlichen Wertes, jedoch maximal zum Zeitwert vergütet. Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk, oder c) durch Öffnen von Verteilerdeckeln, Tapetendeckeln und dgl. möglich, wobei vom AN der in diesem Fall entstehende Schaden nicht ersetzt wird. Der AG ist informiert, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fußböden und Türen, sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden ist vom AG vorzunehmen und ist in den angebotenen Preisen nicht enthalten. Eine gesonderte Beauftragung für derartige Leistungen ist vom AG zeitgerecht zu erteilen. Der AN haftet für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit derselben und nur hinsichtlich der vertraglich bedungenen Leistungen, insbesondere jedoch nicht für Leistungen, die vom AG direkt an das Montagepersonal beauftragt wurden. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung erwartet werden kann, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise.
10. Gefahrenübergang
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des AG, unabhängig davon, ob der Transport vom AN selbst oder von Dritten durchgeführt wird. Werden Waren vom AN mittels Lieferscheins an den AG oder einen seiner Vertreter oder einen vom AG beauftragten Subunternehmer übergeben, so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur, bzw. bei einem Transport durch den AN mit Übergabe an dessen Fahrer über. Erfolgt die Versendung nicht durch den AN, ist der Gefahrenübergang mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten bewirkt. Der AG hat für eine ordnungsgemäße Sicherung des Baustellenbereichs Sorge zu tragen und Zugänge, insbesondere zu Technikzentralen, Niederspannungsräumen, Leitwarten, entsprechend zu versperren. Vom AN oder seinen Lieferanten bereits angelieferte und gegebenenfalls bereits montierte Waren sind vom AG gegen Diebstahl, Vandalismus und Untergang ausreichend zu versichern. Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des AG.
11. Leistungsausführung
Mit der Ausführung der Leistung wird der AN frühestens beginnen, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmen, sind vom AG beizubringen. Der AN ist berechtigt, vorgeschriebene Meldungen an die Behörden zu veranlassen. Der AG hat dem AN für die Zeit der Leistungsausführung geeignete absperrbare Räume für die Unterbringung von Personal, Werkzeugen, Maschinen und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie hat der AG kostenlos beizustellen. Der AG sorgt für eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereiches und der Zugangsbereiche. Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Wurde der Grundauftrag auf der Basis von Einheitspreisen erteilt, so ist der AN berechtigt, nachträglich beauftragte Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen. Ist der Auftrag seiner Natur nach rasch auszuführen oder wird seine Ausführung vom AG dringlich gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden, Nacht, Sonn- und Feiertagszuschläge und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Kosten an den AG gesondert verrechnet. Ist durch Umstände, welche der AN nicht zu vertreten hat, die Sicherheit seiner Dienstnehmer, insbesondere laut dem ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) auf der Baustelle, nicht gewährleistet, hat er den AG sofort in Kenntnis zu setzen und ist berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Die Errichtung und Ausführung erfolgt nach letztgültigen ÖVE-Vorschriften sowie den technischen Ausführungsbestimmungen des jeweiligen EVU. Zahlungen an das EVU sind in vorgenannten Preisen nicht enthalten. Durch geänderte Ö-Normen kann es nachträglich zu angeordneten Änderungen der Ausführung kommen; die Mehrkosten daraus sind nicht Bestandteil dieses Angebotes und werden gesondert verrechnet.
12. Leistungsfristen, Liefertermine
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde; sie gelten aber nicht als Fixtermine. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den AG nur im Falle eines vom AN schriftlich zugesagten Liefertermins zum Rücktritt, sowie wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und dem AN im Anschluss daran eine Nachfrist von 90 Tagen gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Rücktritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Schadenersatz wird in diesem Fall nur gemäß den Bestimmungen von Punkt 9 geleistet Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zumindest grob fahrlässig zu vertreten sind, werden auch verbindlich zugesagte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Dem AN dadurch entstehende Mehrkosten (zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen) sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom AG zu tragen. Vom AG bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertig zu stellen um den Arbeitseinsatz des AN nicht zu behindern oder zu verzögern. Terminverzug anderer Professionisten laut Bauzeitenplan und sich daraus ergebende Mehrkosten und Belastungen für den AN berechtigen diesen zur Verrechnung der aufgelaufenen Kosten an den AG. Beseitigt der AG die für die Verzögerung maßgeblichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, ist der AN berechtigt, über die zur Leistungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Nachbeschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Daraus für den AN entstehende Kosten trägt der AG. In diesem Fall ist der AN berechtigt, seine Preise entsprechend anzupassen.
13. Erfüllung und Übernahme
Die Lieferung bei Gegenständen ohne Aufstellung oder Montage gilt als erfüllt, wenn diese vom AN mittels Lieferscheins an den AG oder einen seiner Vertreter oder einen vom AG beauftragten Subunternehmer übergeben sind, oder bei Versendung mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur, oder bei Direktversand bei Auftragsbestätigung des Lieferanten. Der AG verpflichtet sich bei reiner Lieferung, die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Bei Gegenständen mit Aufstellung oder Montage hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der AG hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 7 Tagen zu übernehmen oder wesentliche und damit die Übernahme hindernde Mängel bekannt zu geben. Der Auftrag gilt dann mit der Übernahmeerklärung, spätestens jedoch mit dem letzten Tag der Frist als abgenommen, soweit keine wesentlichen, die Übernahme hindernden Mängel gerügt worden sind. Unabhängig davon gilt die Übernahme mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Waren, Geräte oder Anlagen/Anlagenteile durch den AG jedenfalls als übernommen. Mit seiner Unterschrift auf Regie- oder Zeitnachweisen bestätigt der AG oder sein Vertreter die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten. Nachträgliche Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der aufgewendeten Montagezeiten, können nicht berücksichtigt werden. Bei angeordneten Regiearbeiten ist der AG zur Abnahme der Leistungen und zur Unterfertigung der Regienachweise unmittelbar nach Beendigung der Leistungen verpflichtet.
14. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kunden, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes) sind, ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Übernahme gemäß Punkt 13. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung erkennbar sind, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den AG bzw. im Fall deren Unterbleibens zum Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch bei Rechnungslegung; sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen (Probebetrieb), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Den AG trifft stets die Beweispflicht, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung wird im Sinne des § 933 ABGB auf sechs Monate begrenzt. Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des AG oder eines seiner Subunternehmer erforderlich, so wird der AG dem AN nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlichen Lohn- und Materialkosten in Rechnung stellen. Darüberhinausgehende Ansprüche können nur nach Maßgabe von Punkt 9 geltend gemacht werden. Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht, Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe oder auch Pönaleforderungen sind jedenfalls ausgeschlossen.
15. Besondere Regelungen für den Leistungsumfang bei Brand- oder Alarmmeldeanlagen
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass (a) bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder (b) bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird. Darüberhinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden. Etwaige Kosten für Polizei- und Feuerwehreinsätze, auch wenn es sich dabei um technische Fehlalarme handelt, sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.
Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100%ige Verfügbarkeit der Funkübertragung gewährleistet werden.
Die in unseren Geräten verbauten Batterien und Akkus sind Verschleißteile und unterliegen daher keiner Gewährleistung.
Wir empfehlen für die Errichtung von Anlagen, die über Funk arbeiten, vorab generell eine Messung vornehmen zu lassen, ob ein solches System an den gewünschten Stellen tatsächlich funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine solche Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Dadurch bedingte Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, sind vom Kunden zu tragen.
Aus Sicherheitsgründen verbleiben die Errichter-Codes nach Installation der Anlagen sowie die Dokumentation für die Programmierung beim AN. Wünscht der AG die Ausfolgung der Errichter-Codes, ist der AN berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Anlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der AG verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, hierfür sowie für die Änderung der Errichter-Codes, die Übergabe der Daten, die notwendige Arbeitszeit sowie erforderliche zusätzliche Kosten (wie etwa An- und Abfahrt) ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Nach der Ausfolgung erlischt jegliche Gewährleistung für die betreffende Anlage.
Für den fehlerfreien Betrieb von Alarmanlagen-Komponenten die durch den AG beigestellt wurden, beispielsweise direkt durch einen Fenster- bzw. Türhersteller eingebaute Alarmkontakte, bestehende Verkabelung oder vorhandene Komponenten (Bewegungsmelder, Kameras etc.), wird vom AN keinerlei Haftung übernommen. Aufwendungen zur Feststellung von Fehlfunktionen derartiger Komponenten werden dem AG zusätzlich in Rechnung gestellt.
Sollten aufgrund von Überlastungen oder Ausfällen des jeweiligen Kommunikationsnetzes (Mobil- oder Festnetz) die aufgeschalteten Alarme und Meldungen nicht weitergeleitet werden, so liegt dies im Verantwortungsbereich des AG. SIM-Karten werden vom AG beigestellt; entsprechende Vertragsfristen mit dem Mobilfunkanbieter sind evident zu halten.
16. Sonstiges
Mitteilungen per E-Mail müssen an die im Briefkopf des AN ausgewiesene Mailadresse versandt werden, um als zugegangen zu gelten. Änderungen der Anschrift des AG sind dem AN mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen können rechtswirksam an die letzte dem AN so übermittelte Anschrift erfolgen. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der gesamten Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten gerecht wird. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Sollten im Falle eines Verkaufes an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen zwingenden österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an deren Stelle die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.